Ergänzungsleistungs-Revision per 1.1.2021 in Kraft gesetzt.

Eine EL-Revision wurde notwendig, weil sich zwischen 2000 und 2017 die Bezüge mehr als verdoppelt haben. Eine weitere Zunahme ist aufgrund der demografischen Entwicklung zu erwarten.

Für Personen die bereits EL beziehen, wird eine Übergangsfrist von drei Jahren gelten, sofern die Reform bei der betroffenen Person zu tieferen EL-Leistungen führen würde. Höhere Ansprüche werden ab sofort ausbezahlt.

Die wichtigsten Änderungen:

  • Neben verschenktem Vermögen wird neu auch der persönliche Vermögensverzehr angerechnet. Dies ist der Fall bei Vermögen > CHF 100‘000 bei mehr als 10 % Verbrauch, bei < CHF 100‘000 liegt die Schwelle bei CHF 10‘000 jährlich.
  • Neu wird eine Rückerstattungspflicht durch die Erben eingeführt. Übersteigt das Erbe eines ehemaligen EL-Bezügers CHF 40‘000, ist der EL-Bezug rückerstattungspflichtig. Bei Ehepaaren erfolgt eine Rückerstattung beim Zweitverstorbenen.
  • Neu werden bei Heimbewohnern die effektiven Heimkosten bis zum Todestag vergütet und nicht mehr ein Monatsbetrag.
  • Stellenlose ab dem 58. Altersjahr können in der letzten Vorsorgeeinrichtung verbleiben, müssen allerdings selber für die Kosten aufkommen oder aber belassen das Alterskapital wie es ist.

Mehr Informationen zur EL-Reform sind auf der Homepage des BSV ersichtlich: www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/el/reformen-und-revisionen/